§ 12 VStättVO Toilettenräume - dejure.org
(2) 1Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein. 2Mehrere Toiletten sollen verteilt angeordnet und auf kurzem Weg erreichbar sein.